Weltkatzentag am 08. August 2023

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Wissenswertes zum Weltkatzentag

Wissenswertes zum Weltkatzentag am Dienstag den 08. August 2023

Gültige rechtliche Vorschriften zur Haltung von Katzen aus dem österreichischem Tierschutzgesetz und der 2. Tierhaltungsverordnung und einige Begriffsbestimmungen

  • Ein Tierhalter ist jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat
  • Unter Zucht wird die Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch a) gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder b) gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder c) das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder d) durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin verstanden
  • Es gilt eine Katzenkastrationspflicht oder die Zucht muss auf der Bezirkshauptmannschaft/Magistrat gemeldet oder bewilligt werden
  • Diese sog. Zuchtkatzen benötigen, wie alle Hunde in Österreich, einen Mikrochip und eine Eintragung in der amtlichen Heimtierdatenbank
  • Einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen, ist Tierquälerei
  • Wer Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome (Atemnot, Bewegungsanomalien, Lahmheiten, Entzündungen der Haut/Lidbindehaut/Hornhaut, Haarlosigkeit, Blindheit, Exopthalmus, Taubheit, neurologische Symptome, Fehlbildungen des Gebisses, Missbildungen der Schädeldecke, Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind)  bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen, begeht Tierquälerei
  • Es gilt ein Tötungsverbot für Hunde und Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten
  • Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden
  • Junge Katzen mit Milcheckzähnen, dürfen nicht öffentlich angeboten (auch nicht verschenkt) werden! Ausgenommen sind Jungtiere aus, bei der Bezirkshauptmannschaft/den Magistrat, gemeldeten bzw. bewilligten Katzenzuchten
  • Es besteht eine Hilfeleistungspflicht (Beispiel angefahrene Katze) für den, der ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat. Er hat, soweit ihm dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn das nicht möglich ist, eine solche Hilfeleistung zu veranlassen
  • Ein Katzenhalter muss die, für diese Tierart, erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und in der Lage sein die rechtlichen Grundlagen zur Katzenhaltung einzuhalten
  • Ein Katzenhalter muss sich um die Bedürfnisse und das Wohlbefinden seiner Katze kümmern
  • Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen
  • Katzen dürfen nicht in Käfigen und nicht in Anbindehaltung gehalten werden
  • Jede Katze benötigt einen eigenen Rückzugsbereich
  • Katzenwelpen müssen mindestens 8 Wochen bei ihrer Mutter bleiben
  • Katzen sind in ausreichender Menge mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen
  • Sauberkeit ist wichtig, sowohl in gehaltenen Räumen als auch in den Katzentoilletten
  • Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl an Katzentoilletten zur Verfügung stehen, die entsprechend sauber zu halten sind
  • Katzen benötigen eine Möglichkeit zum Krallenschärfen
  • Wohnungskatzen ist Katzengras oder gleichwertiger Ersatz zur Verfügung zu stellen
  • Den Katzen müssen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten werden
  • Fenster und Balkone sind mit geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen

Mag. Dr. Jutta Wagner, Tierschutzombudsfrau
Juli 2023