Lärmschutzverordnung der Gemeinde Gitschtal

Die Lärmschutzverordnung gilt in der Zeit zwischen 01. Mai und 30. September eines jeden Jahres.

§ 1 Lärmerregung 

(1) Wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen.

(3) Lärm wird dann ungebührlicher Weise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.

(4) Kein störender Lärm wird ungebührlicher Weise erregt durch Geräusche, die mit einer gemäß dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 27/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2017, durchgeführten Veranstaltung üblicherweise verbunden sind. 

§ 2 Störender Lärm 

Störender Lärm (§ 1 Abs. 2) wird jedenfalls ungebührlicher Weise erregt (§ 1 Abs. 3) durch: 

a) Singen, Musizieren, Kegeln, den Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern u. ä. Tätigkeiten in Wohn- und Dorfgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 08.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 14:00 Uhr, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören;

b) das Starten von Krafträdern und Motorfahrrädern (Mopeds), sofern dieses nicht die Zu- oder Abfahrt betrifft, auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken sowie durch das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen, sofern diese Straßen- und Grundflächen im Wohn- oder Dorfgebiet oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden liegen;

c) den Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen u. ä., die nicht im Rahmen eines gemäß § 6 lit. a, b und d Kärntner Bauordnung 1996, K-BO, LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2017, bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden und die im Freien einen 50dB übersteigenden Lärm erzeugen, in Wohn- und Dorfgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr.

d) die Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern, in Wohn- und Dorfgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr.

e) den Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie z. B. Flugzeug, Helikopter, Autos u. a. m.) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete, sofern nicht eine Bewilligung gemäß Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 108/2013, vorliegt.

f) das Hämmern, Bohren und ähnliche Arbeiten in Wohn- und Dorfgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr; ausgenommen sind Reparaturarbeiten zur Behebung unvorhersehbarer Gebrechen.

g) das Einwerfen von Glasflaschen in dafür vorgesehene, allgemein zugängliche Sammelstellen in Wohn- und Dorfgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 08:00Uhr.

§ 3 Strafbestimmungen 

Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß
§ 4 des Kärntner Landessicherheitsgesetzes, K-LSiG, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.