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Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung 2011 - Erinnerung

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Gemäß dem Schreiben vom Amt der Kärntner Landesregierung wird die Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung 2011-KVvAV in Erinnerung gebracht.

Folgende Brauchtumsfeuer sind zulässig:

  1. Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht vom Karsamstag auf Ostersonntag,
  2. Georgsfeuer in der Zeit von 22. April bis 24. April,
  3. Sonnwend- und Johannisfeuer in der Zeit vom 21. Juni bis 24. Juni,
  4. 10. Oktober-Feuer in der Nacht vom 09. Oktober auf 10. Oktober,
  5. Feuer in den Alpen am zweiten Samstag im August
  6. Feuer zu Ehren von Ciril und Metod, am Vorabend des 5. Juli.

Sämtliche Brauchtumsfeuer sind der zuständigen Gemeinde spätestens vier Werktage vor dem Abbrennen zu melden und es ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.
Brauchtumsfeuer dürfen auch an dem das Brauchtum begründende vorangehende und darauffolgende Wochenende abgebrannt werden.
Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit biogenen Materialien, das sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie zB. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, erfolgen.

Hinweis:
Zusätzlich zu dieser Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung ist auch die Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung zu berücksichtigen. Demnach ist gemäß § 15 Abs. 1 für das Verbrennen im Freien
im bebauten Gebiet eine Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters (Bescheid) erforderlich. Außerhalb des bebauten Gebietes ist ein Verbrennen im Freien dann verboten, wenn Verhältnisse vorherrschen, die ein Ausbreiten des Brandes oder die Entwicklung eines Flugbrandes begünstigen.

In diesem Zusammenhang darf auch auf die Berücksichtigung allenfalls erlassener „Waldbrandverordnungen“ nach dem Forstgesetz für den Fall der Trockenheit hingewiesen werden.